Liegen schwere und dauerhafte funktionelle bzw. strukturelle Schädigungen vor, können Heilmittel über einen längeren Zeitraum ärztlich verordnet werden. Bei der PBeaKK besteht vor dem Behandlungsbeginn keine Genehmigungspflicht für Heilmittelverordnungen. Die Regelungen der gesetzlichen Krankenkassen hinsichtlich Verordnungen bei einem langfristigen Heilmittelbedarf sind für uns nicht maßgeblich.