Wir erstatten Ihre Kosten, wenn Ihre podologischen Leistungen in der Bundesbeihilfeverordnung genannt, ärztlich verordnet sind und von einer qualifizierten Fachkraft durchgeführt werden. Erkundigen Sie sich daher unbedingt vorher, ob es sich um einen Podologen beziehungsweise Medizinische Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes handelt. Kosmetiker mit einer Zusatzqualifikation für medizinische Fußpflege erfüllen diese Voraussetzung nicht.