Damit wir Sie jederzeit passend beraten können und Sie korrekt versichert sind, teilen Sie uns bitte relevante Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse immer rechtzeitig mit. Detaillierte Informationen finden Sie unserem Ratgeber.
Unsere Mitgliedergruppen im Überblick
Jeder PBeaKK-Versicherte gehört zu einer bestimmten Mitgliedergruppe. Danach richten sich die jeweiligen Versicherungsleistungen. Es gibt die Mitgliedergruppen A, B1, B2, B3, C, E und Z. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine Zuordnung der Gruppen:
- Mitgliedergruppe A: Beamte und Ruhestandsbeamte des einfachen Dienstes und deren Hinterbliebene
- Mitgliedergruppe B1: Beamte und Ruhestandsbeamte des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes und deren Hinterbliebene
- Mitgliedergruppe B2; B3: versicherte Personen ohne Beihilfeanspruch
- Mitgliedergruppe C: frühere Angestellte mit Versorgungsrentenberechtigung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost ohne Beihilfeanspruch
- Mitgliedergruppe E: rechtskräftig geschiedene Ehegatten von Mitgliedern bzw. Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft ohne Beihilfeanspruch
- Mitgliedergruppe Z: versicherte Personen, die ausschließlich eine Zusatzversicherung bei der PBeaKK abgeschlossen haben
Mögliche Wechsel der Mitgliedergruppe
Der Wechsel von einer Mitgliedergruppe in eine andere ist grundsätzlich möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Als Mitglied werden Sie automatisch nicht mehr der Gruppe A, sondern der Gruppe B1 zugeordnet, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
- Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 7
- Wohnsitzverlegung ins Ausland
- Urlaub ohne Bezüge/Vergütung ohne Anspruch auf Beihilfe, sofern nicht die Gruppe B2/B3 beantragt wird
- Wegfall der Besoldung/Vergütung, sofern nicht die Gruppe B2/B3 beantragt wird
- Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
- Nichterstattung der Beihilfepauschale vom zuständigen Dienstherrn
- Eigene Beihilfeberechtigung des Ehepartners beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners – sofern der Dienstherr der mitversicherten Person die Beihilfepauschale nicht erstattet
- Beihilfeberücksichtigung eines Kindes über den selbst beihilfeberechtigten Ehepartner beziehungsweise den selbst beihilfeberechtigten eingetragenen Lebenspartner – sofern der Dienstherr der selbst beihilfeberechtigten Person die Beihilfepauschale nicht erstattet
- Wegfall des Beihilfeanspruchs gegenüber den Postnachfolgeunternehmen
Folgende Wechsel können Sie als Mitglied selbst beantragen
- Von A nach B1. Es ist später möglich, wieder nach A zu wechseln, sofern Ihr zuständiger Dienstherr den Beihilfeteil erstattet, der in den Sachleistungen der PBeaKK enthalten ist.
- Von A oder B1 nach B2 oder B3, wenn der Beihilfeanspruch wegfällt.
- Von B1 nach A bei Ruhestandsbeamten oder ihren Hinterbliebenen innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen. Ein Wechsel nach B1 ist später wieder möglich.
Sonderfälle im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft
Nach der Geburt und dem Ablauf des gesetzlichen Mutterschutzes beginnt in der Regel die dreijährige Elternzeit. Sie können bei uns beantragen, dass Sie während dieser Zeit Ihre Mitgliedschaft in der Grundversicherung fortsetzen, zu besonderen Beiträgen.
Erkundigen Sie sich zudem, ob Sie Anspruch auf Erstattung der monatlichen Beiträge durch Ihren Arbeitgeber haben.
Die PBeaKK ist keine gesetzliche Krankenkasse nach dem Sozialgesetzbuch. Deshalb müssen Mitglieder der PBeaKK und deren mitversicherte Angehörige, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, keinen Pauschalbeitrag für die Krankenversicherung abführen, so wie es bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Fall ist. Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten lediglich an die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See, weil Rentenversicherungsbeiträge abzuführen sind.
Die geringfügige Beschäftigung hat keinerlei Einfluss auf die Beiträge bei der PBeaKK. Einzige Ausnahme wäre, wenn durch die Beschäftigung die Voraussetzungen für den ermäßigten Beitrag entfallen würden.
Ihr mitversicherter Ehepartner beziehungsweise eingetragener Lebenspartner darf monatlich bis 556 Euro verdienen. Liegt das Einkommen darüber, muss eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung geprüft werden. Gegebenenfalls wirkt sich dies auch auf die Pflegepflichtversicherung aus, sofern eine Beitragsbegrenzung besteht.
Als Mitglied der PBeaKK bleiben Sie auch dann bei uns versichert, wenn Sie eine Rente der Rentenversicherung Bund oder Länder (ehemals BfA und LVA) beziehen. Die Versicherungsanstalten zahlen unter Umständen einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Die Höhe wirkt sich jedoch nicht mehr auf den Beihilfebemessungssatz aus.
Wenn Ihr Beitragszuschuss in der Vergangenheit auf 40,99 Euro begrenzt wurde, haben Sie die Möglichkeit diese Begrenzung aufheben zu lassen, da die Höhe des Beitragszuschusses inzwischen keine Auswirkungen auf den Beihilfebemessungssatz mehr hat. Sprechen Sie in diesem Fall bitte mit Ihrem Rentenversicherungsträger.
Wenn Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, hat er die Möglichkeit, sich bei Rentenantritt in der PBeaKK mitversichern zu lassen – zum Beispiel, wenn die Zeiten für die Krankenversicherungspflicht der Rentner (KVdR) nicht erfüllt wurden. Mitversicherte erhalten jedoch keinen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, da sie keinen eigenständigen Beitrag entrichten.
Weitere Informationen zum Thema Rente erfahren Sie in unserem Ratgeber Ruhestand.
Alle Versicherten und Mitversicherten der Mitgliedergruppe A und EA haben eine Versichertenkarte von uns erhalten. Trotz Unterschied zu den elektronischen Gesundheitskarten der gesetzlichen Krankenversicherung ist Ihre aktuelle Versichertenkarte ohne Bild gültig.
Eine neue Versichertenkarte erhält
- wer eine neue Anschrift hat,
wer seine Versichertenkarte verloren hat,
wessen Versichertenkarte beschädigt ist.
So können Sie Ihre Versichertenkarte nutzen
- Sie können Ihre Karte auch weiterhin ohne Bild verwenden.
- Ihre Versichertenkarte ist für die Behandlung bei praktischen Ärzten, Fachärzten und Psychotherapeuten gültig – nicht aber für die Behandlung bei Zahnärzten.
- Ruht Ihre Mitgliedschaft vorübergehend, dürfen Sie in dieser Zeit die Versichertenkarte nicht benutzen.
- Bleibt die PBeaKK-Versichertenkarte auch ohne Bild gültig?
- Meine Versichertenkarte kann beim Arzt nicht eingelesen werden - ist ungültig oder gesperrt. Warum?
- A-Mitglieder: Was ist auf dem Chip meiner Krankenversichertenkarte gespeichert?
- Die Gültigkeit meiner Versichertenkarte läuft bald ab, was muss ich tun?
- Kann ich als versicherte Person aktuell eine elektronische Gesundheitsakte nutzen?
- Laut Auskunft in meiner Arztpraxis benötigte ich eine Krankenversichertenkarte G2. Was muss ich veranlassen?
Ihre Bevollmächtigung einer Vertrauensperson
Es kann vorkommen, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen Hilfe dabei benötigen, Ihre Anliegen mit uns zu regeln. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, einer Person Ihres Vertrauens eine Vollmacht zu erteilen. Es kann Ihnen ein sicheres Gefühl geben, diese Entscheidung bereits vorsorglich für einen eventuellen Notfall zu treffen. Füllen Sie die Vollmacht vollständig aus. Sie gilt, sobald diese bei uns eintrifft und kann jederzeit schriftlich von Ihnen widerrufen werden. Für Sie ändert sich nichts. Das heißt, Sie kümmern sich, wie auch bisher, eigenständig um Ihre Angelegenheiten. Es sei denn, Sie möchten den Schriftwechsel nicht mehr selbst führen. Dann senden wir alle Schreiben an die bevollmächtigte Person.
Oft übernehmen Partner oder Kinder diese Aufgabe. Es darf sich aber genauso gut um eine andere nahestehende Person handeln. Beachten Sie, dass Sie pro Formblatt immer nur eine bestimmte Person bevollmächtigen können. Für mehrere Personen sind separate Formulare notwendig.
Die bevollmächtigte Person darf
- Alle Leistungen der PBeaKK, der Beihilfe und der privaten Pflegepflichtversicherung beantragen.
- Überweisungen der zuvor genannten Leistungen veranlassen.
- Anträge für Sie stellen, beispielsweise den Wechsel in eine andere Mitgliedergruppe.
- Zusatzversicherungsstufen neu beantragen oder kündigen.
- Anstelle des Mitglieds Widerspruch erheben.
- Den Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden, Einsicht in Krankenunterlagen nehmen und diese Unterlagen wenn notwendig an die PBeaKK, an Sachverständige oder an Sachverständigengesellschaften weiterleiten.
Neuer Lebensabschnitt Ruhestand
Im Ruhestand beginnt für Sie oder Ihren mitversicherten Ehepartner beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner ein neuer Lebensabschnitt. Teilen Sie uns Ihren Eintritt in den Ruhestand bitte schriftlich mit. Möglicherweise ändern sich der Bemessungssatz der Beihilfe und der zuständige Beihilfeträger.
Grundsätzlich können Sie eine Nebentätigkeit ausüben, ohne dass es sich auf Ihre Versicherung bei der PBeaKK auswirkt, da Sie als Versorgungsempfänger mit eigenem Beihilfeanspruch versicherungsfrei sind.
Das alles bleibt grundsätzlich für Sie unverändert
- Ihre Beitragshöhe
- Ihre Mitgliedergruppe
- Ihre bestehenden Zusatzversicherungen
Weitere Informationen und Ausnahmeregelungen finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema Ruhestand.
Die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft
Es gibt verschiedene Gründe, die Mitgliedschaft bei uns zu beenden. Folgende sind hierbei möglich:
- Eine schriftliche Kündigung durch das Mitglied bis zum 30. September für das Ende des aktuellen Kalenderjahres, aufgrund einer ruhenden Mitgliedschaft oder infolge von Beitragsanpassungen kann diese Frist abweichen
- Das Versterben des Mitglieds
- Betrug und Zahlungsrückstände von mehr als sechs Monatsbeiträgen trotz Mahnung