Beiträge

Alle wichtigen Informationen rund um Ihre Versicherungsbeiträge bei der PBeaKK finden Sie auf dieser Seite. Hier erfahren Sie zum Beispiel auch, wann Sie einen ermäßigten Beitrag beantragen können, welche Beiträge anfallen, wenn Ihre Versicherung ruht oder in welchen Fällen Beitragszuschläge fällig werden. Lesen Sie außerdem, wie Sie Ihre Beiträge steuerlich berücksichtigen können.

Unsere Beiträge auf einen Blick

Als Mitglied bezahlen Sie monatliche Beiträge. Die Höhe der Beiträge ab dem 01.01.2024 können Sie dem Ratgeber Beiträge entnehmen.

In folgenden Fällen wird der Monatsbeitrag anteilig nach Tagen erhoben:

  • wenn die Mitgliedschaft beziehungsweise die Mitversicherung beginnt, ruht oder endet (nicht bei Sterbefall),
  • wenn in eine andere Mitgliedergruppe gewechselt wird,
  • wenn eine Mitversicherung in eine Mitgliedschaft übergeht,
  • wenn eine Mitgliedschaft beziehungsweise Mitversicherung im Laufe eines Monats umgewandelt wird.

Der ermäßigte Beitrag

In bestimmten Fällen können Sie als Mitglied einen Antrag auf einen ermäßigten Beitrag stellen. Das ist für Mitglieder der Gruppe A und der Gruppe B1 möglich, deren Gesamteinkünfte geringer sind als die Bezugsgröße, die sich nach dem jeweiligen maßgeblichen Mindestruhegehalt richtet. Ausgenommen sind dabei Mitglieder, die wegen Beurlaubung, Erkrankung oder schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst keine Vergütung erhalten.

Geht Ihr Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem die Voraussetzungen dafür gegeben sind, bei uns ein, gilt der ermäßigte Beitrag mit Beginn des Monats, in dem die Bezugsgröße unterschritten wurde. Geht der Antrag später ein, gilt der ermäßigte Beitrag ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, an dem der Antrag eingegangen ist.

Der Ruhensbeitrag

Wenn die eigene Mitgliedschaft oder die Mitversicherung des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartner ruht, wird ein monatlicher Ruhensbeitrag erhoben. Dieser fällt nicht an, wenn der Beitrag für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen entrichtet wird, wenn die Mitgliedschaft oder die Mitversicherung während des freiwilligen Wehrdienstes, einer Wehrübung oder einem Freiwilligendienst ruht. Ebenso ruht die Versicherung, wenn Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz bestehen.

Die Höhe der Ruhensbeiträge für die ruhende Mitgliedschaft oder für die ruhende Mitgliedschaft des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners können Sie dem Ratgeber entnehmen.

Der Ausgleichszuschlag

Von Mitgliedern der Grundversicherung wird ein Ausgleichszuschlag erhoben, wenn deren Verwaltungsaufwand nicht von der Deutschen Post, der Deutschen Bank AG (bis 14.05.2020: DB Privat- und Firmenkundenbank AG), der Deutschen Telekom, der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der Museumsstiftung Post und Telekommunikation oder der Bundesrepublik Deutschland getragen wird. Für versicherte Personen in Elternzeit wird kein Ausgleichszuschlag erhoben.

Infolge gesetzlicher Änderungen im Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG), die wir in Ihrem Interesse unverzüglich und in enger Kooperation mit dem Verwaltungsrat in entsprechende Satzungsregelungen der PBeaKK überführt haben, können wir Ihnen die gerade in diesen Zeiten hoher Inflation erfreuliche Mitteilung machen, dass sich nach heutigem Stand der Ausgleichszuschlag für ein Mitglied ohne mitversicherte Angehörige für die nächsten zwei Jahre von circa 28 Euro auf ungefähr 4 Euro pro Monat sinkt. Damit geben wir den aus den rechtlichen Änderungen folgenden Vorteil umfänglich und unmittelbar an Sie weiter. 

Die Höhe der Ausgleichszuschläge nach § 28 für Mitglieder mit und ohne mitversicherte Angehörige entnehmen Sie dem folgendem Ratgeber.

Der Beitragszuschlag bei verspätetem Beginn Ihrer Mitgliedschaft

Ein Beitragszuschlag wird erhoben:

  • wenn die Mitgliedschaft später als 1 Jahr nach dem Zeitpunkt beginnt, zu dem sie frühestens hätte beginnen können,
  • wenn die Mitversicherung des/der Ehe-/Lebenspartner*in später als 1 Jahr nach Vollendung des 25. Lebensjahres beginnt,
  • für jedes angefangene Jahr, das zwischen der Beendigung der Mitgliedschaft/Mitversicherung und dem Wiederbeginn liegt.

Der Beitragszuschlag wird nicht erhoben, wenn eine Mitversicherung in eine Mitgliedschaft umgewandelt wird. 

Unsere Beitragsinformation - Ihre Vorsorgeaufwendungen

Beim Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (BürgEntlG-KV) handelt es sich um eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, das zum 01.01.2010 in Kraft getreten ist. Seitdem können Sie Ihre Beiträge für den Basiskrankenversicherungsschutz und die private Pflegepflichtversicherung bei der Einkommensteuer in vollem Umfang als Sonderausgaben geltend machen. Damit Ihre Beiträge in vollem Umfang steuerlich begünstigt werden können, sieht der Gesetzgeber vor, dass die PBeaKK Ihre tatsächlich geleisteten Beiträge für den Basiskrankenversicherungsschutz elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermitteln. Wir senden Ihnen hierzu jedes Jahr eine Beitragsinformation zu, in der Ihre Vorsorgeaufwendungen aufgeführt sind.

Die Beitragsinformation wird Ihnen jedes Jahr automatisch im Februar für das Vorjahr zugesandt.

Zusatzversicherung

Wenn Sie bei uns lediglich zusatzversichert sind, erhalten Sie keine Bescheinigung Ihrer geleisteten Beiträge eines Kalenderjahres. Bitte verwenden Sie in diesem Fall Ihre Kontoauszüge oder Ihre Beitragsmitteilung des jeweiligen Kalenderjahres als Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

Pflegepflichtversicherung

Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung werden von der Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen (GPV) übermittelt. Die GPV besitzt die Beitragshoheit und sendet Ihnen die „Kundeninformation über die ZfA-Jahresmeldung“ im Februar jeden Jahres zu. Haben Sie Fragen zu dieser Mitteilung, können Sie sich gerne an uns wenden.

Im Folgenden beantworten wir die häufigsten Fragen zur Beitragsinformation

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie weiterführende Informationen, etwa zum Ausfüllen Ihrer Einkommensteuererklärung, zur steuerlichen Berücksichtigung anderer Versicherungsbeiträge oder zu steuerlicher Auswirkungen bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder bei einem Steuerberater erhalten. Wir können Ihnen ausschließlich allgemeingültige Erläuterungen geben.