Unsere Leistungen zur stationären Pflege
Ähnlich wie bei der häuslichen Pflege orientieren sich die Beträge für die vollstationäre Pflege an Ihrem Pflegegrad. Dabei erstatten wir Ihnen folgende Höchstsätze für zugelassene Pflegeeinrichtungen:
Monatlicher Höchstbetrag zum 01.01.2025
- Pflegegrad 1: 0 €
- Pflegegrad 2: 805 € (770 € bis zum 31.12.2024)
- Pflegegrad 3: 1.319 € ( 1.262 € bis zum 31.12.2024)
- Pflegegrad 4: 1.855 € (1.775 € bis zum 31.12.2024)
- Pflegegrad 5: 2.096 €(2.005 € bis zum 31.12.2024)
Falls Sie in den Pflegegrad 1 eingestuft sind, erhalten Sie für pflegebedingte Aufwendung bei einer vollstationären Pflege einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 125 Euro und ab dem 01.01.2025 131 Euro.
Bitte beachten Sie: Zugelassene Pflegeeinrichtungen, deren Pflegevergütung nicht vertraglich geregelt ist, können den Preis für die allgemeinen Pflegeleistungen unmittelbar mit Ihnen vereinbaren. In diesem Fall erstatten wir Ihnen höchstens 80 Prozent des monatlichen Höchstbetrags Ihres jeweiligen Pflegegrads.
Gut zu wissen: Sind Sie vorübergehend nicht im Pflegeheim anwesend? Dann übernehmen wir Ihr sogenanntes Bettengeld – also die Gebühr zur Freihaltung Ihres Pflegeplatzes – für bis zu 42 Tagen. Falls Sie ins Krankenhaus müssen oder an einer Rehabilitation teilnehmen, verlängert sich Ihr Abwesenheitszeitraum um die Dauer dieser Aufenthalte.
Außerdem können Sie Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung – die sogenannten Vergütungszuschläge – in Anspruch nehmen. Dies sind Leistungen, mit denen Sie in Ihrem Alltag begleitet und unterstützt werden, ganz gleich ob beim Spazierengehen, beim Lesen oder beim Basteln. Kosten für Pflegehilfsmittel – wie Pflegerollstuhl oder Badewannenlifter – werden in vollstationären Pflegeeinrichtungen übrigens nicht übernommen, da diese Leistungen ausschließlich im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege vorgesehen sind.
Wichtig: Ihre vollstationäre Pflegeeinrichtung muss über einen Versorgungsvertrag zur Pflege zugelassen sein. Fragen Sie am besten in der Einrichtung Ihrer Wahl nach.
Tipp: Nutzen Sie die umfangreiche Recherche-Datenbank „Meine Pflegesuche“.
Ihre Ansprüche im Einzelnen
Wenn Sie in den Pflegegraden 2 bis 5 eingestuft sind, haben Sie Anspruch auf die sogenannten „Allgemeine Pflegeleistungen“. Somit decken wir für Sie zum einen sämtliche grundpflegerische Leistungen ab. Dazu zählen beispielsweise die Morgentoilette, Hilfe beim Anziehen, Setzen von Infusionen, Umbetten oder Versorgen von Wunden. Diese Pflege wird auf Ihre persönlichen Bedürfnisse abgestimmt.
Zum anderen gehört zu den „allgemeinen Pflegeleistungen“ auch Ihre seelsorgerische und sozial-kulturelle Betreuung im Pflegeheim. Ziel ist, dass Sie am gemeinsamen Heimleben teilnehmen und sich wertgeschätzt fühlen – ganz gleich ob es sich um Einzelgespräche, Bewegungsübungen, gemeinsames Basteln oder Vorlesen handelt.
Daneben fallen im Pflegeheim noch Kosten an, die nicht von uns übernommen werden. Dies sind Ihre Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten oder besondere Komfortleistungen. Wenn Sie Beihilfe beziehen, haben Sie die Möglichkeit diese Kosten zu minimieren – mit einem Beihilfezuschuss.
Ihr Beihilfezuschuss bei vollstationärer Pflege
Sind Sie beihilfeberechtigt und mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft? Dann haben Sie Anspruch auf einen Zuschuss Ihrer Beihilfe. Damit können Sie Ihre Kosten – die wir nicht übernehmen – senken, egal ob es sich um Ihre Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten oder sonstige verbleibende pflegebedingte Kosten handelt.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Beihilfe jedoch erst einspringt, wenn Ihre Kosten eine bestimmte Höhe übersteigen. Außerdem wird Ihr Einkommen – beispielsweise Ihre Pension – berücksichtigt. Einen Antrag auf Beihilfezuschuss bei vollstationärer Pflege senden wir Ihnen bei Ihrem Einzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung zu.
Pflege in Einrichtungen für behinderte Menschen
Neben klassischen Pflege- oder Seniorenheimen gibt es noch vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe. Falls bei Ihnen nicht die medizinische Pflege, sondern eher eine berufliche oder soziale Eingliederung von Belang ist, kann diese Art von Pflegeheim für Sie geeignet sein.
Wir erstatten Ihnen 10 Prozent der pflegebedingten Kosten, die nach den gesetzlichen Regelungen im Heimentgelt vereinbart sind. Sie erhalten im Einzelfall bis zu 266 Euro je Kalendermonat. Voraussetzung ist, dass Sie mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sind. Werden Sie an den Wochenende zuhause gepflegt, erhalten Sie hierfür anteilige häusliche Pflegeleistungen. Beantragen Sie dies bitte schriftlich oder rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.