Ihr Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber berücksichtigt automatisch einen Pauschalbetrag in Höhe von 12 Prozent Ihres Bruttomonatslohns beziehungsweise Ihrer Bruttomonatsbezüge steuermindernd. Bei dieser Mindestvorsorgepauschale liegt der berücksichtigungsfähige Jahreshöchstbetrag bei 3.000 Euro (Steuerklasse III) beziehungsweise 1.900 Euro (alle anderen Steuerklassen). Wenn Ihre Krankenversicherungsbeiträge zusammen mit Ihren Pflegepflichtversicherungsbeiträgen höher liegen als die berücksichtigungsfähigen Jahreshöchstbeträge (Mindestvorsorgepauschale = 12 Prozent Monatslohn), raten wir Ihnen die Bescheinigung Ihrem Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber vorzulegen. Beamte im Ruhestand oder Rentner legen im genannten Fall die Bescheinigung ihrem zuständigen Versorgungscenter vor.
Hinweis: Viele Arbeitgeber, Dienstherren oder Versorgungscenter wünschen keine Vorlage der Bescheinigung. Ist dies bei Ihnen der Fall, legen Sie Ihre Bescheinigung einfach in Ihren Unterlagen ab. Sie haben die Möglichkeit, die tatsächlich entrichteten Beiträge am Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen.