Nein. Haben Sie Ihrem Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber die Bescheinigung für das Jahr 2010 vorgelegt, kann diese nach dem Bundesministerium für Finanzen auch für den Lohnsteuerabzug der Folgejahre weiter berücksichtigt werden. Beiträge, die darüber hinausgehen, können Sie gegenüber dem Finanzamt in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Viele Arbeitgeber, Dienstherren oder Versorgungscenter wünschen aus diesem Grund auch keine regelmäßige Vorlage Ihrer Bescheinigung.