Nein. Seit 01.01.2020 ist die Datenübermittlung per Gesetz vorgegeben. Somit kann ab dem Beitragsjahr 2019 kein Widerspruch mehr gegen die Übermittlung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) eingelegt werden. Es müssen alle Beitragsdaten von den meldepflichtigen Stellen (wie z.B. PBeaKK) an die ZfA übermittelt werden.