Ihr Basiskrankenversicherungsschutz entspricht jenen Leistungen, die in Art, Umfang und Höhe mit dem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz vergleichbar sind.
Die volle steuerliche Abzugsfähigkeit beruht auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es hatte festgestellt, dass die bis zum 31. Dezember 2009 geltende Regelung zur steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zugunsten einer privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es handelte sich dabei um die Beiträge, die ein „medizinisches Existenzminimum“ (Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung) sichern.