Tages- oder Nachtpflege als teilstationäre Pflege
Tagsüber stationär in einer Pflegeeinrichtung, abends und nachts zu Hause: Denn oftmals steht Ihnen Ihr pflegender Angehöriger nicht rund um die Uhr zur Verfügung. In diesem Fall ist die sogenannte teilstationäre Pflege – auch Tages- und Nachtpflege genannt – ideal für Sie geeignet. Denn während der zeitlichen Lücken werden Sie in einer stationären Einrichtung betreut. Ganz gleich ob es sich um jeden Tag, jede Nacht oder nur um einzelne Zeitabschnitte handelt.
Ihre Aufwendungen erkennen wir bis zur Höhe des Betrages an, der für Ihren jeweiligen Pflegegrad von der PPV festgelegt wurde.
Monatlicher Höchstbetrag
- Pflegegrad 1: 0 €
- Pflegegrad 2: 721 € ( 689 € bis zum 31.12.2024)
- Pflegegrad 3: 1.357 € (1.298 € bis zum 31.12.2024)
- Pflegegrad 4: 1.685 € (1.612 € bis zum 31.12.2024)
- Pflegegrad 5: 2.085 € (1.995 € bis zum 31.12.2024)
Neben der Pflege in einer zugelassenen teilstationären Einrichtung übernehmen wir auch Ihre Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der Einrichtung. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind hingegen nicht erstattungsfähig.
Teilstationäre Einrichtungen, die keine Vergütungsvereinbarung mit den sozialen Pflegekassen abgeschlossen haben, vereinbaren die Preise direkt mit Ihnen als Kunde. In diesem Fall sind höchstens bis zu 80 Prozent der Höchstbeträge erstattungsfähig.
Verhinderungspflege – Ersatz für Ihre Pflegekraft
Ihre Pflegeperson ist vorübergehend krank oder verreist? Mit der sogenannten Verhinderungspflege stehen wir Ihnen mit den Leistungen Ihrer PPV zuverlässig zur Seite. Diese Form von Pflege können ein ambulanter Pflegedienst, Angehörige, Freunde oder Nachbarn übernehmen – was Ihnen am liebsten ist. So können Sie auch während der Abwesenheit Ihrer gewohnten Pflegeperson in Ihrer häuslichen Umgebung bleiben.
Dabei gelten zwei Voraussetzungen: Sie sind in den Pflegegraden 2 bis 5 eingestuft. Und Sie werden bereits seit sechs Monaten in Ihrer häuslichen Umgebung gepflegt.
Grundsätzlich erhalten Sie die Verhinderungspflege für bis zu 1.685 € (1.612 Euro bis zum 31.12.2024) in einem Kalenderjahr.
Damit wir die Kosten für die Verhinderungspflege erstatten können, benötigen wir von Ihnen eine ergänzende Mitteilung. Bitte erstellen Sie diese Mitteilung erst im Nachhinein, wenn Ihnen alle Details bekannt sind.
Die ergänzende Mitteilung muss folgende Informationen enthalten:
- Welche Pflegeperson war verhindert?
- Wie lange war die Pflegeperson verhindert?
- Wer hat die Verhinderungspflege übernommen (z.B. Pflegedienst, private Person)?
- War die Pflegeperson nur vorübergehend (z.B. durch Krankheit, Urlaub) verhindert oder fällt die Pflegeperson ganz weg?
- Wie hoch ist die Erstattung für die Verhinderungspflege?
Bitte verwenden Sie für die ergänzende Mitteilung den folgenden Antrag.
Kurzzeitpflege – kurzfristig ins Pflegeheim
Das Pflegeheim als kurzzeitiger Ersatz für Ihre Pflege zuhause: Denn immer wieder kommt es zu Situationen, in denen weder häusliche noch teilstationäre Pflege ausreicht. Etwa weil Sie nach einem Krankenhausaufenthalt einen erhöhten Pflegedarf haben. Oder eine häusliche Betreuung aufgrund einer besonderen Situation vorrübergehend nicht möglich ist. In solchen Fällen haben Sie einen Anspruch auf Kurzzeitpflege – in einer hierfür zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung.
Voraussetzung ist, dass Sie in den Pflegegraden 2 bis 5 eingestuft sind. Pro Kalenderjahr haben Sie einen Gesamtanspruch für bis zu 56 Tage beziehungsweise 1.854 € ( 1.774 € bis zum 31.12.2024) für pflegebedingte Aufwendungen. Alle Informationen finden Sie in unserem Ratgeber.