Nur die Leistungszeiträume der tageweisen Verhinderungspflege werden angerechnet. Tage mit stundenweiser Inanspruchnahme (weniger als 8 Stunden) zählen nicht zur maximalen Leistungsdauer.
Nur die Leistungszeiträume der tageweisen Verhinderungspflege werden angerechnet. Tage mit stundenweiser Inanspruchnahme (weniger als 8 Stunden) zählen nicht zur maximalen Leistungsdauer.