Welche Zeiten werden auf die maximale Leistungsdauer von 6 Wochen angerechnet?

Nur die Leistungszeiträume der tageweisen Verhinderungspflege werden angerechnet. Tage mit stundenweiser Inanspruchnahme (weniger als 8 Stunden) zählen nicht zur maximalen Leistungsdauer.