Wenn die Verhinderungspflege von einer Pflegeperson übernommen wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird die Verhinderungspflege maximal in Höhe des 1,5-fachen monatlichen Pflegegeldbetrages geleistet. Beispiel: Beträgt das monatliche Pflegegeld 500 Euro, liegt die maximale Erstattung bei 750 Euro (1,5-fach).
Bei Verwandten und Verschwägerten ab dem dritten Grad sowie bei Nachbarn, Bekannten und Freunden gibt es keine solche Begrenzung. In diesem Fall wird die Verhinderungspflege bis zum Höchstanspruch von 1.685,00 Euro bzw. bei zusätzlicher Übertragung des Kurzzeitpflegeanspruchs bis zu 2.528,00 Euro übernommen.
Hinweis: Ein Unterschied zwischen Verwandten ersten und zweiten Grades (z.B. Eltern, Kinder) und dritten Grades (z.B. Onkel, Tante) spielt hierbei eine Rolle, da die 1,5-fache Begrenzung nur für Verwandte bis zum zweiten Grad gilt.