Eine tageweise Verhinderung der Pflegeperson tritt ein, wenn diese acht oder mehr Stunden pro Tag ausfällt, z.B. weil die Pflegeperson im Urlaub oder durch Krankheit verhindert ist.
Eine tageweise Verhinderung der Pflegeperson tritt ein, wenn diese acht oder mehr Stunden pro Tag ausfällt, z.B. weil die Pflegeperson im Urlaub oder durch Krankheit verhindert ist.