Pflegegeld – monatlich für Sie
Wenn Sie pflegebedürftig sind und zu Hause gepflegt werden, erhalten Sie monatlich ein Pflegegeld. Die Höhe ist abhängig von Ihrem jeweiligen Pflegegrad. Ganz gleich ob Angehörige, Freunde, Nachbarn oder ehrenamtliche Pflegekräfte – in der Wahl Ihrer Pflegeperson sind Sie frei. Voraussetzung ist, dass sämtliche Aspekte der häuslichen Pflege abgedeckt sind: also körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung und Hilfe bei Ihrer Haushaltsführung.
Monatlicher Höchstbetrag ab 01.01.2025
- Pflegegrad 1: 0 €
- Pflegegrad 2: 347 € (bis 31.Dezember 2024 332 €)
- Pflegegrad 3: 599 € (bis 31. Dezember 2024 573 €)
- Pflegegrad 4: 800 € (bis 31. Dezember 2024 765 €)
- Pflegegrad 5: 990 € (bis 31. Dezember 2024 947 €)
Gut zu wissen: Falls Sie die Pflege unterbrechen – etwa aufgrund eines Krankenhausaufenthalts oder einer Rehabilitation – wird Ihnen das Pflegegeld dennoch bis zu 28 Tage weitergezahlt.
Regelmäßige Beratungseinsätze
Das Pflegegeld wird Ihnen jeweils am 1. des Folgemonats gezahlt. Voraussetzung ist, dass Sie an regelmäßigen Beratungen zur Ihrer Pflegesituation teilnehmen:
- bei Pflegegrad 2 und 3 zweimal pro Jahr
- bei Pflegegrad 4 und 5 viermal pro Jahr
Die Pflegeberatungen dienen nicht der Kontrolle, sondern der Unterstützung Ihrer Pflegepersonen und der Qualitätssicherung Ihrer häuslichen Pflege. Es ist daher empfehlenswert, dass Ihre Pflegeperson während der Beratung anwesend ist. Bitte beachten Sie, dass Ihnen ohne Beratungsbesuche Ihr Pflegegeld gekürzt oder sogar gestrichen werden kann.
Für die Beratungsbesuche stehen Ihnen die ambulanten Pflegedienste zur Verfügung. Gerne können Sie sich auch unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 101 88 00 an compass wenden – unser Partner in der privaten Pflegeberatung.
Für den Beratungseinsatz erstatten wir Ihnen aus Ihrer Pflegeversicherung die Kosten in der Höhe, wie die Vergütung zwischen den Pflegekassen und den Trägern der zugelassenen Pflegedienste vereinbart wurde.
Häusliche Pflegehilfe – professionell und zuverlässig
Sie sind in die Pflegegrade 2 bis 5 eingestuft? Dann haben Sie Anspruch auf häusliche Pflegehilfe. Diese Pflege wird zumeist von ambulanten Pflegediensten erbracht, die durch einen sogenannten Versorgungsvertrag zur professionellen Pflege zugelassen sind. Auf Wunsch benennen wir Ihnen gerne geeignete Pflegedienste. Darüber hinaus bietet Ihnen das Pflegeportal „Meine Pflegesuche“ die Möglichkeit, selbst entsprechende Pflegedienste zu recherchieren.
Neue monatliche Höchstbeträge ab 01.01.2025
- Pflegegrad 1: 0 €
- Pflegegrad 2: 796 € (bis 31. Dezember 2024: 761€)
- Pflegegrad 3: 1.497 € (bis 31. Dezember 2024: 1.432 €)
- Pflegegrad 4: 1.859 € (bis 31. Dezember 2024: 1.778 €)
- Pflegegrad 5: 2.299 € (bis 31. Dezember 2024: 2.200 €)
Übrigens: Falls Sie in Pflegegrad 1 eingestuft sind, können Sie über den sogenannten Entlastungsbetrag finanzielle Unterstützung erhalten.
Zugelassene Pflegedienste, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulanten Leistungen unmittelbar mit Ihnen vereinbaren.
Es werden in diesem Fall maximal 80 Prozent der tatsächlich entstandenen Aufwendungen, maximal jedoch 80 Prozent der für die häusliche Pflege vorgesehenen Höchstbeträge erstattet.
Kombinationsleistung – eine ideale Mischung
Um Ihren Pflegebedarf zu optimieren, haben Sie die Möglichkeit Ihr Pflegegeld mit häuslicher Pflegehilfe zu kombinieren – als sogenannte Kombinationsleistung. Voraussetzung ist, dass Sie sowohl von einem ambulanten Pflegedienst als auch von einer ehrenamtlichen Person gepflegt werden. Nehmen Sie den Höchstbetrag für häusliche Pflegehilfe nicht voll in Anspruch, wird Ihnen ein anteiliges Pflegegeld bei der Erstattung der Pflegedienstrechnung automatisch mit ausgezahlt.
Beispiel: Sie sind in Pflegegrad 2 eingestuft. Ein zugelassener Pflegedienst führt bei Ihnen Pflegeeinsätze durch. Monatlich nehmen Sie hierfür 267,13 Euro in Anspruch. Dies entspricht einem Anteil von 33,56 Prozent Ihres monatlichen Höchstbetrages von 796 Euro. Daneben erhalten Sie zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld von bis zu 66,44 Prozent (100 - 33,56) aus 347 Euro pro Monat (= 230,54 Euro).
Pflegehilfsmittel – wertvolle Helfer
Pflegerollstuhl, Badewannenlifter oder Hausnotruf: Kleine und große Helfer – in Form von Pflegehilfsmitteln – sind von enormem Nutzen, um selbstständig zu bleiben oder den Alltag leichter zu bewältigen. Darüber hinaus können diese Hilfsmittel Ihre Beschwerden lindern.
Grundlage für Ihre Versorgung mit Pflegehilfsmitteln ist das „Pflege- und Hilfsmittelverzeichnis“ der Pflegeversicherung. Ob ein Hilfsmittel medizinisch notwendig ist, prüft der medizinische Dienst: Die Medicproof-Gutachter besuchen Sie und beurteilen Ihre persönliche Pflegesituation.
Bitte beantragen Sie Hilfsmittel immer schriftlich. Wir stellen Ihnen in allen geeigneten Fällen das Pflegehilfsmittel vorrangig leihweise zur Verfügung – das hat den Vorteil, dass wir unseren Vertragspartner mit der Versorgung beauftragen und direkt mit ihm abrechnen. Egal ob Einmalhandschuhe, Mundschutz oder Desinfektionsmittel: Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch gedacht sind, erstattet Ihnen Ihre PPV monatlich bis zu 40 Euro, ab 01.01.2025 42 Euro, sofern die Voraussetzungen vorliegen.