Schöpfen Sie Ihren jeweiligen Anspruch im Kalenderjahr nicht aus, wird der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Wenn Sie also beispielsweise im Januar des Folgejahres noch einen Restanspruch von 250 Euro haben, kann dieser auch im Folgejahr in Anspruch genommen werden. Wird der übertragene Restanspruch auch im folgenden Kalenderhalbjahr nicht ausgeschöpft, verfällt dieser zum 30. Juni. Der im Januar neu entstehende Anspruch kann jedoch nicht für Rechnungen aus Dezember - oder vorher ausgestellten Rechnungen – eingesetzt werden.