Grundsätzlich gilt die Mitversicherung studierender Kinder auch im Ausland. Es besteht jedoch keine Krankenversicherungspflicht nach deutschem Recht. Stattdessen können andere, länderspezifische Regelungen gelten. Um etwaige Selbstbehalte abzusichern, die durch die Behandlung akuter Erkrankungen oder Unfallfolgen im Ausland entstehen können, empfehlen wir den Abschluss unserer Auslandsreisekrankenversicherung – der AKV-Stufe. Sie bietet Krankenversicherungsschutz bei Reisen mit einer Dauer von bis zu einem Jahr.
Gut zu wissen: Ab dem 1. Januar 2018 sind alle Kinder, Voll- und Halbwaisen automatisch beitragsfrei in der AKV-Stufe versichert, sofern sie in der Grundversicherung versichert sind oder mindestens eine Stufe in der Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Bitte beachten Sie, dass der Versicherungsschutz nicht gilt, wenn die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz (Erst- oder Zweitwohnsitz) im Ausland hat.