Unterbrechen mitversicherte Kinder ihr Studium – beispielsweise aufgrund von Auslands-, Urlaubs- oder Praxissemestern – ist eine Mitversicherung weiterhin möglich. Voraussetzung ist, dass der Studierende während dieser Zeit im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig bleibt und keine gesetzliche Versicherungspflicht eintritt. Weitere Informationen zur Berücksichtigungsfähigkeit im Familienzuschlag erhalten Sie bei Ihrer Familienkasse. Die Entscheidung, ob eine gesetzliche Versicherungspflicht eintritt – was einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung bedeutet –, trifft der jeweilige Arbeitgeber des Studierenden.