Studierende an staatlichen Hochschulen oder staatlich anerkannten Hochschulen werden grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studierenden (KVdS) versicherungspflichtig. Wird kein Befreiungsantrag von der KVdS gestellt, fallen Studierende aus unserer Mitversicherung heraus.
Damit die Mitversicherung bei uns bestehen bleiben kann, können Studierende zu Studienbeginn eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht beantragen. Wichtig: Dieser Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Semesterbeginn - spätestens aber nach der Immatrikulation - gestellt werden. Sie können ihren Befreiungsantrag an jede beliebige gesetzliche Krankenversicherung richten.
Die bei der Postbeamtenkrankenkasse mitversicherten Kinder können bei Bedarf von uns eine Versicherungsbescheinigung erhalten. Diese dient dazu einen bestehenden Versicherungsschutz bei der gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen zu können.
Die Bescheinigung kann einfach und unkompliziert über das Service-Center unter dem Punkt „Bescheinigung bestellen“ angefordert werden.
Meldeverfahren M10
Das Meldeverfahren M10 wird von den gesetzlichen Krankenversicherungen durchgeführt. Die Postbeamtenkrankenkasse ist keine gesetzliche Krankenkasse und nimmt daher nicht an diesem elektronischen Meldeverfahren teil.
Wenn Sie die Befreiung von der KVdS bei einer gesetzlichen Krankenversicherung beantragen, erhalten Sie von dort einen Befreiungsbescheid von der KVdS. Gleichzeitig erfolgt die elektronische Meldung der gesetzlichen Krankenversicherung an die Hochschule. Über die Meldung erhalten Sie eine Bestätigung. Für Versicherte der PBeaKK lautet der Versichertenstatus „Es liegt keine Versicherung vor“, da keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
Sobald Sie den Befreiungsbescheid erhalten haben, legen Sie uns diesen mit der Immatrikulationsbescheinigung vor. Bitte übersenden Sie uns den Befreiungsbescheid der gesetzlichen Krankenkasse, nicht die Meldebestätigung über die elektronische Meldung an die Hochschule.