Grundsätzlich erstatten wir Ihre Aufwendungen für ärztlich verordnete Hörgeräte ohne vorherige Genehmigung. Für Personen ab dem 15. Lebensjahr ist unsere Erstattung grundsätzlich auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt. Sollte eine Fernbedienung Ihres Hörgeräts medizinisch notwendig sein, sind Ihre Kosten hierfür zusätzlich erstattungsfähig. Der Höchstbetrag von 1.500 Euro gilt nicht:
- bei Hörgeräteversorgungen für Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.
- bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und eine beidseitig an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit haben oder wenn ein vergleichbar schwerwiegender Sachverhalt vorliegt.
In diesen Ausnahmefällen benötigen wir eine entsprechend aussagekräftige ärztliche Stellungnahme.
Unter Hörgeräten verstehen wir außerdem folgende Versorgungsformen:
- Hinter-dem-Ohr-Geräte (HdO-Geräte),
- Taschengeräte
- Hörbrillen,
- Schallsignale überleitende Geräte (C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals),
- drahtlose Hörhilfen,
- Otoplastik und
- In-dem-Ohr-Geräte (IdO-Geräte).
Für eine Reparatur, die Innenreinigung Ihres Hörgerätes oder den Austausch eines Ohrpassstücks (Otoplastik) benötigen wir keine ärztliche Verordnung.
Bei Kindern erstatten wir bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Kosten für Hörgeräte-Batterien. Nicht erstattet werden die Kosten für Hörgeräte-Batterien für Personen, die das 18. Lebensjahr bereits überschritten haben. Auch Aufwendungen für Pflege- und Reinigungsmittel, Hörgeräteetuis, Fernsehkopfhörer oder eine Hörgeräteversicherung sind nicht erstattungsfähig.
Kennen Sie schon unser kostenfreies Serviceangebot der Hörgeräte-Begutachtung? Dieses hilft Ihnen, die richtige Versorgung auszuwählen – sprechen Sie uns gerne an.