Brillengläser sowie Kontaktlinsen erstatten wir gemäß der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), Anlage 11, Abschnitt 4:
Leistung | Höchstbetrag | Beschreibung | Indikation |
---|---|---|---|
Einstärkengläser (bei Fern-/oder Nahbrille) | 31,00 Euro | Sphärisches Glas | Bis +/–6 Dioptrien |
41,00 Euro | Zylindrisches Glas | Bis +/–6 Dioptrien | |
Mehrstärkengläser (bei Fern- und Nahbrille) | 72,00 Euro | Sphärisches Glas | Bis +/–6 Dioptrien |
92,50 Euro | Zylindrisches Glas | Bis +/–6 Dioptrien | |
Gläser | 21,00 Euro | Zzgl. je Glas | Über +/–6 Dioptrien |
Dreistufen-/ Multifokalgläser (Gleitsichtbrille) | 21,00 Euro | Zzgl. je Glas | |
Prisma | 21,00 Euro | Zzgl. je Glas |
1.2. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1.1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattungsfähig:
Leistung | Höchstbetrag | Beschreibung | Indikation |
---|---|---|---|
Kunststoffgläser/ hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) | 21,00 Euro | Zzgl. je Glas | a) für Gläserstärken ab +6/–8 Dioptrien, |
Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser | 11,00 Euro | Zzgl. je Glas | a) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen), b) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen, c) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom), d) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis), e) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses, f) bei Ciliarneuralgie, g) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven, h) bei totaler Farbenblindheit, i) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit, j) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren), k) bei Gläserstärken ab +10 Dioptrien wegen Vergrößerung der Eintrittspupille. |
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für
a) hochbrechende Lentikulargläser,
b) entspiegelte Gläser,
c) polarisierende Gläser,
d) Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,
e) Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,
f) Bildschirmbrillen,
g) Brillenversicherungen,
h) Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),
i) Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,
j) Gläser für Sportbrillen, außer wenn diese für Vollzeitschulpflichtige zur Teilnahme am Schulsport erforderlich sind. Die Höhe der Aufwendungen richtet sich in diesem Fall nach Nr. 1,
k) Brillenetuis,
l) Brillenfassungen, außer wenn diese für Vollzeitschulpflichtige zur Teilnahme am Schulsport erforderlich sind und bis zur Aufwendung für die Brillenfassung in Höhe von 52 Euro.
Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehfähigkeit sind erstattungsfähig bei:
Indikation | Bedingung |
---|---|
Myopie | Ab 8 Dioptrien |
Hyperopie | Ab 8 Dioptrien |
Irregulärem Astigmatismus | Wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird |
Astigmatismus rectus und inversus | Ab 3 Dioptrien |
Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°) | Ab 2 Dioptrien |
Keratokonus | - |
Aphakie | - |
Aniseikonie | Von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren), |
Anisometropie | Ab 2 Dioptrien |
Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur erstattungsfähig
a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.
Nicht erstattungsfähig sind:
a) Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,
b) Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,
c) One-Day-Linsen,
d) Multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,
e) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,
f) Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.