Welche erstattungsfähigen Höchstbeträge gelten für Sehhilfen?

Brillengläser sowie Kontaktlinsen erstatten wir gemäß der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), Anlage 11, Abschnitt 4: 

LeistungHöchstbetragBeschreibung  Indikation

 

Einstärkengläser (bei Fern-/oder Nahbrille)

31,00 EuroSphärisches GlasBis +/–6 Dioptrien
41,00 EuroZylindrisches GlasBis +/–6 Dioptrien

 

Mehrstärkengläser (bei Fern- und Nahbrille)

72,00 EuroSphärisches GlasBis +/–6 Dioptrien
92,50 EuroZylindrisches GlasBis +/–6 Dioptrien

Gläser

21,00 EuroZzgl. je Glas Über  +/–6 Dioptrien
Dreistufen-/ Multifokalgläser (Gleitsichtbrille)21,00 EuroZzgl. je Glas  
Prisma21,00 EuroZzgl. je Glas  

1.2. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1.1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattungsfähig:

LeistungHöchstbetragBeschreibung Indikation
Kunststoffgläser/ hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser)21,00 EuroZzgl. je Glas

a) für Gläserstärken ab +6/–8 Dioptrien,
b) für Anisometropien ab 2 Dioptrien,
c) unabhängig von der Gläserstärke
- für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
- für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind.

Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser11,00 EuroZzgl. je Glasa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
b) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,
c) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),
d) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),
e) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
f) bei Ciliarneuralgie,
g) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,
h) bei totaler Farbenblindheit,
i) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
j) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),
k) bei Gläserstärken ab +10 Dioptrien wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für
a) hochbrechende Lentikulargläser,
b) entspiegelte Gläser,
c) polarisierende Gläser,
d) Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,
e) Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,
f) Bildschirmbrillen,
g) Brillenversicherungen,
h) Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),
i) Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,
j) Gläser für Sportbrillen, außer wenn diese für Vollzeitschulpflichtige zur Teilnahme am Schulsport erforderlich sind. Die Höhe der Aufwendungen richtet sich in diesem Fall nach Nr. 1,
k) Brillenetuis,
l) Brillenfassungen, außer wenn diese für Vollzeitschulpflichtige zur Teilnahme am Schulsport erforderlich sind und bis zur Aufwendung für die Brillenfassung in Höhe von 52 Euro.

Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehfähigkeit sind erstattungsfähig bei:

IndikationBedingung
Myopie Ab 8 Dioptrien
HyperopieAb 8 Dioptrien
Irregulärem AstigmatismusWenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird
Astigmatismus rectus und inversusAb 3 Dioptrien
Astigmatismus obliquus
(Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°)
Ab 2 Dioptrien
Keratokonus-
Aphakie -
 AniseikonieVon mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),
Anisometropie  Ab 2 Dioptrien

Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur erstattungsfähig
a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

Nicht erstattungsfähig sind:
a) Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,
b) Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,
c) One-Day-Linsen,
d) Multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,
e) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,
f) Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.