Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe können anerkannt werden, wenn
- im Haushalt mindestens eine Person verbleibt, die entweder
- pflegebedürftig ist oder
- ein Kind ist, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
Sie können eine Familien- und Haushaltshilfe konkret in folgenden Fällen beantragen:
- Die haushaltsführende Person kann den Haushalt aufgrund einer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung, beispielsweise während einer Krankenhausbehandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme, nicht weiterführen.
- Durch eine Familien- und Haushaltshilfe wird ein erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt vermieden.
- Die haushaltsführende Person kann wegen einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit den Haushalt noch nicht führen. Ein solcher Fall liegt insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung vor. Leistungen erkennen wir in solchen Fällen für die ersten 28 Tage an.
- Die haushaltsführende Person muss als medizinisch notwendige Begleitperson eines stationär aufgenommenen Kindes ebenfalls ins Krankenhaus.
- Die haushaltsführende Person ist verstorben. Leistungen erkennen wir in diesem Fall für bis zu sechs Monate an.