Das Rechtsverhältnis zwischen medizinischen Leistungserbringern und Patienten regelt ein Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Der sogenannte Behandlungsvertrag. Aus dem Behandlungsvertragsrecht ergeben sich weitgehende Dokumentations- und Informationspflichten durch die medizinischen Leistungserbringer: Beispielsweise muss über gesundheitliche und finanzielle Risiken einer Behandlung informiert werden.
Wir haben für Sie die wichtigsten Patientenrechte zusammengefasst
Jeder ärztlichen Behandlung liegt ein Vertrag zugrunde. Bei einem solchen, zwischen Arzt und Ihnen als Patient geschlossenen Behandlungsvertrag schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg, sondern vielmehr die bestmögliche medizinische Versorgung.
Diese bestmögliche Versorgung ist in den meisten Fällen gegeben. Das Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient besteht insofern zu Recht. In einigen Ausnahmefällen hingegen kann ein sogenannter Behandlungsfehler vorliegen.
Durch das Patientenrechtegesetz wurden von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsgrundsätze in Form mehrerer Paragraphen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Die Paragraphen §§ 630a bis 630h BGB regeln im Wesentlichen die Rechte und Pflichten, die im Rahmen einer medizinischen Behandlung entstehen. Dies gilt immer, egal ob die Leistung ambulant oder stationär erfolgt.
Diese Regelungen dienen der Stärkung der Patientenrechte gegenüber medizinischen Leistungserbringern. Dies sind beispielsweise Ärztinnen und Ärzte oder Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten. Die Regelungen sind aber auch für andere medizinische Fachkräfte sowie Krankenhäuser verbindlich.
- Sie müssen in verständlicher Weise informiert werden: Über die Krankheit, die Behandlungsmöglichkeiten und den voraussichtlichen Krankheitsverlauf sowie die zu ergreifenden Behandlungsmaßnahmen. Dies soll die freie Entscheidung über die Durchführung der Behandlung ermöglichen. Diese Informationspflicht ruht nur in Ausnahmesituationen, die zu dokumentieren sind. Ein Beispiel: eilige Notfallbehandlungen.
- Als Patient müssen Sie über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der geplanten Behandlung aufgeklärt werden. Folgen und Risiken sind ebenfalls zu benennen. Zu informieren ist auch über die Erfolgsaussichten der Behandlung. Sind unterschiedliche Behandlungen möglich, müssen Ihnen diese Alternativen erläutert werden.
- Die Behandlung muss nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgen, soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist. Werden die Standards nicht eingehalten, handelt ein Arzt also nicht nach den Regeln der Kunst, also „de lege artis“, liegt demzufolge in der Regel ein Behandlungsfehler vor. Nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden müssen vorab mit dem Patienten vereinbart werden. Solche Behandlungen, beispielsweise rein kosmetische Behandlungen, führen meist nicht zu einer Kostenübernahme der Krankenkassen.
- Sind im Zusammenhang mit einer Behandlung Probleme bei der Kostenübernahme durch die Krankenkassen bekannt oder möglich, gilt: Der Patient muss darauf mindestens mittels Merkblatt oder E-Mail hingewiesen werden.
- Alles, was am Patienten durchgeführt wird, ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Nachträgliche Änderungen der Dokumentation müssen gekennzeichnet werden. Ausschließlich dokumentierte Leistungen gelten als erbracht.
- Patienten dürfen in ihre Behandlungsunterlagen Einsicht nehmen und können gegen Auslagenersatz Kopien ihrer Patientenakte in elektronischer Form oder in Papierform erhalten.
- Fragt ein Patient, ob möglicherweise ein Behandlungsfehler vorliegt, hat die behandelnde Person hierzu zu informieren. Das BGB trifft auch Regelungen zum rechtlichen Umgang mit Behandlungsfehlern.