Was ist zu tun, wenn eventuell ein Behandlungsfehler vorliegt?

Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, sprechen Sie zunächst mit Ihrem Arzt. Er ist verpflichtet, Sie auf Nachfrage über eigene Behandlungsfehler, die während der Behandlung entstanden sind, zu informieren (§ 630c Absatz 2 Satz 2 BGB). Auch ein unbeteiligter Arzt Ihres Vertrauens ist zu dieser Information verpflichtet. In Krankenhäusern können Sie sich an das interne Beschwerdemanagement wenden.

Beachten Sie, dass bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern dem Zahnarzt zunächst ein Nachbesserungsrecht zusteht. Soweit im Falle von Zahnersatzleistungen bei erstmaliger Eingliederung der Prothetik noch nicht die gewünschte Funktion erreicht ist, sind dem Zahnarzt Korrekturen gestattet. Es besteht noch kein Verstoß gegen die Regeln der zahnärztlichen Heilkunde. Bevor Sie Probleme aus einer zahnärztlichen Behandlung von einem anderen Zahnarzt beheben lassen wollen, wenden Sie sich zunächst an Ihren Zahnarzt oder kontaktieren Sie uns unter unserer telefonischen Kundenberatung  oder nutzen Sie unseren Rückruf-Service. Darüber hinaus können Sie den Rat von externen Experten einholen.

Bei vielen Fragen helfen Ihnen die Verbraucherzentralen, Selbsthilfegruppen und Patientenberatungsstellen weiter. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland beispielsweise betreibt unter der kostenlosen Rufnummer 0800 011 772 2 ein bundesweites Beratungstelefon. Wird der Verdacht auf einen Behandlungsfehler konkret, ist es empfehlenswert, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass das Patientenrechtegesetz die Rechte der Patienten gegenüber den behandelnden Personen und den gesetzlichen Krankenkassen gestärkt hat. Die PBeaKK ist jedoch keine gesetzliche Krankenkasse. Als Sozialeinrichtung verfügen wir nicht über eigene Gutachter oder einen Medizinischen Dienst und können auch die Kosten eines privat erstellten Gutachtens in der Regel nicht übernehmen.
 

Ärztekammern bieten Schlichtung an

Für eine außergerichtliche Streitschlichtung auf freiwilliger Basis zwischen Ihnen und der behandelnden Person stehen Ihnen die Gutachterkommissionen und die Schlichtungsstellen der Ärztekammer zur Verfügung. Die Schlichtung kann sowohl bei möglichen Behandlungsfehlern, als auch bei Streitigkeiten um Rechnungsstellungen in Anspruch genommen werden.

Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern - Bundesärztekammer 

Rechte: Bundeszahnärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. 
 

Was können Sie tun?

Fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll der Behandlung an, dokumentieren Sie darin Name und Anschrift der behandelnden bzw. nachbehandelnden Ärzte, den Behandlungsverlauf sowie Name und Anschrift etwaiger Zeugen.
Sammeln Sie auch Unterlagen, die wichtige Hinweise auf eine fehlerhafte Behandlung geben können (zum Beispiel Operationsbericht, Patientenaufklärungsbogen, Aufnahmebefund (Krankenhaus), Entlassungsbrief (Krankenhaus), ärztliche Befundberichte, MRT-Aufnahmen, Röntgenaufnahmen, Überweisungen, Laborwerte).

 

Ansprechpartner

Benötigen Sie weitere Informationen bzw. Unterstützung? Kontaktieren Sie uns unter folgender E-Mail-Adresse: .

Eine ausführliche Information zu den Patientenrechten und Behandlungsfehlern finden Sie auch auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums unter:
Patientenrechte | BMG - Bundesgesundheitsministerium.