- Wie hoch ist die Kostenerstattung bei einer Behandlung im Ausland?
- Ich möchte mich in einem Krankenhaus im EU-Ausland behandeln lassen. Übernimmt die PBeaKK die Kosten in jedem Krankenhaus?
- Ich muss während meines Urlaubs im Ausland ins Krankenhaus. Werden die Kosten durch die PBeaKK erstattet?
- Ich mache eine Kreuzfahrt. Gibt es Besonderheiten bei einer Behandlung auf einem Kreuzfahrtschiff?
- Muss ich die Rechnung bei einer Behandlung im Ausland zunächst selbst bezahlen?
- Wie reiche ich Rechnungen aus dem Ausland zur Kostenerstattung ein?
- Werden die Kosten bei Reiseschutzimpfungen von der PBeaKK übernommen?
- Werden Arzneimittel und Verbandsmaterial erstattet?
- Welchen Versicherungsschutz habe ich bei einer Auslandsreise?
Behandlungen im Ausland auf einen Blick
Ob im Krankenhaus oder in einer Arztpraxis: Bei akuten Erkrankungen im Ausland erhalten Sie aus unserer Grundversicherung Leistungen für Behandlungen, die stationär oder ambulant erbracht wurden. Voraussetzung ist – genau wie im Inland – dass die Behandlung medizinisch notwendig war.
Zusätzlichen Schutz für Reisen ins Ausland erhalten Sie mit unserer Auslandsreisekrankenversicherung.
Bei der Erstattung Ihrer Rechnungen unterscheiden wir zwischen Ländern der Europäischen Union (EU) und Ländern, die nicht zur EU gehören.
EU-Ausland
Ganz gleich, welcher Mitgliedergruppe Sie angehören: Innerhalb der EU erstatten wir Ihnen die Leistungen aus unserer Grundversicherung grundsätzlich in der entstandenen Höhe. Bitte beachten Sie, dass hier auch Höchstbeträge, Ausschlüsse und Eigenbeteiligungen gelten – wie in Deutschland.
Nicht EU-Ausland
Für alle Mitgliedergruppen gilt: Lassen Sie sich außerhalb der EU ärztlich behandeln, erstatten wir Ihre Aufwendungen aus unserer Grundversicherung bis zu der Höhe, in der wir sie auch im Inland erstattet hätten. Hierzu erstellen wir eine Vergleichsberechnung.
Ausnahmen: In folgenden Fällen führen wir keine Vergleichsberechnung durch.
- Ihre Kosten für ärztliche und zahnärztliche Leistungen liegen unter 1.000 Euro je Krankheitsfall.
- Wir haben Ihnen die geplante Maßnahme vor Ihrem Reiseantritt bereits genehmigt.
- Sie mussten zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen.
- Sie wohnen in der Nähe der deutschen Grenze – wie im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet – und Ihr nächstgelegenes Krankenhaus befindet sich im Ausland. Dieses suchen Sie in einer akuten Notfallsituation auf.
Auslandsbehandlung: Welchen Anspruch haben Sie? (aus dem vitamin Kundenmagazin)
Für unsere A-Mitglieder gibt es keinen Auslandskrankenschein. Ihre Abrechnung erfolgt auch nicht über Ihre Versichertenkarte. Als A-Mitglied erhalten Sie wie unsere B-Mitglieder eine Rechnung. Reichen Sie diese Rechnung mit einem Leistungsantrag bei uns ein.