In der neuesten Fassung der Schutzimpfungsrichtlinie ist die Gürtelrose-Impfung aufgenommen. Mit Wirkung vom 01.05.2019 kann daher die Impfung gegen Gürtelrose (Herpes-Zoster) übernommen werden. Es gelten folgende Voraussetzungen:
- für alle Personen ab 60 Jahren
- für Personen ab 50 Jahren, die aufgrund einer Grunderkrankung eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung haben. Zu diesen Grunderkrankungen gehören beispielsweise:
- angeborene bzw. erworbene Immundefizienz bzw. Immunsuppression
- HIV-Infektion
- rheumatoide Arthritis
- systemischer Lupus erythematodes
- chronisch entzündliche Darmerkrankungen
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale
- chronische Niereninsuffizienz
- Diabetes mellitus
Bitte beachten Sie:
- Für Personen unter 50 Jahren ist die Impfung nicht erstattungsfähig
- Die Aufwendungen für den Impfstoff "Shingrix (adjuvantierter Totimpfstoff)" sind erstattungsfähig.
- Die Aufwendungen für den Impfstoff "Zostavax (attenuierter Lebendimpfstoff)" sind weiterhin von der Erstattung ausgeschlossen, da ausschließlich der Totimpfstoff in die Richtlinien aufgenommen worden ist.