Kann ich Akupunktur in der Arztpraxis in Anspruch nehmen?

Ärztliche Behandlungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Die Akupunktur zur Schmerztherapie ist in der GOÄ enthalten. Auch Akupunktur mit einer anderen Zielrichtung, beispielsweise zur Behandlung einer Allergie, kann in gleicher Weise abgerechnet werden.

Die Akupunktur wird nach der GOÄ mit einer der folgenden Gebührennummern berechnet:

  • GOÄ 269: Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung
  • GOÄ 269a: Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung

Zusätzlich erstatten wir Auslagen für die Akupunkturnadeln. Ab 25,56 € benötigen wir einen Auslagennachweis, beispielsweise die Rechnung der liefernden Firma.

Keine Kostenübernahme bei der „Elektroakupunktur nach Voll“

Bitte beachten Sie, dass wir keine Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Verfahren übernehmen. So erstatten wir beispielsweise keine Kosten für die Elektroakupunktur nach Voll.

A-Mitglieder 

Wenn Sie A-Mitglied sind, können Akupunkturen beim Vorliegen folgender Erkrankungen als Vertragsleistung über Ihre Krankenversichertenkarte abgerechnet werden:

  • chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule
  • chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose

Bei anderen Diagnosen erhalten Sie von der vertragsärztlichen Praxis eine Rechnung nach GOÄ. Wenn Sie darauf hingewiesen werden, dass die Akupunktur nicht über die Krankenversichertenkarte abgerechnet werden kann, beachten Sie bitte folgendes: Hat der Leistungserbringer keine Kassenzulassung, erhalten Sie Beihilfe – jedoch keine Versicherungsleistungen. Dadurch entstehen Ihnen Selbstbehalte: Sie müssen einen Teil Ihrer Kosten selbst tragen. Klären Sie daher unbedingt vorab, ob der Leistungserbringer eine Kassenzulassung hat.