- Was ist zu tun, wenn ich ein Hilfsmittel verordnet bekomme?
- Werden die Aufwendungen erstattet, die beim Betrieb eines Hilfsmittels anfallen? Und wie ist es mit Reparaturen?
- Welche Kosten werden für Hörgeräte (Kauf, Reparaturen und Zubehör) übernommen?
- Was ist zu beachten, wenn ich während oder nach einem Krankenhausaufenthalt ein Hilfsmittel benötige?
Hilfsmittel sind Gegenstände, die Ihnen in besonderen Fällen verordnet werden – meistens, um eine Behinderung auszugleichen oder vorzubeugen, wie beispielsweise Schwerhörigkeit, Mobilitätseinschränkungen oder starke Kurzsichtigkeit. Ferner dienen Hilfsmittel dazu, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Voraussetzung für unsere Erstattung ist eine medizinische Notwendigkeit, die durch eine Verordnung Ihres Arztes bestätigt wird. Dann sind die wirtschaftlich angemessenen Kosten wie der Anschaffungspreis, die Miete, mögliche Reparaturen, der Betrieb und die Unterhaltung Ihres Hilfsmittels erstattungsfähig. Je nach verordnetem Hilfsmittel bezahlen wir auch eine Unterweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel. Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich die Vertragspreise oder ein Betrag, der auf Basis eines Vergleichsangebotes ermittelt wurde. Vermeiden Sie Selbstbehalte und fragen Sie uns bei genehmigungspflichtigen Hilfsmitteln.
Genehmigungspflichtige Hilfsmittel
Egal, welcher Mitgliedergruppe Sie angehören: Hilfsmittel, die nach ihrem Gebrauch wieder verwendet werden können, wie Rollatoren oder Rollstühle, müssen Sie vor dem Kauf oder der Miete und ab einem Anschaffungswert von 150 Euro von uns genehmigen lassen. Senden Sie hierfür folgende Unterlagen an uns:
- Ihre ärztliche Verordnung für das Hilfsmittel
- gegebenenfalls einen bereits vorhandenen Kostenvoranschlag
Außerdem benötigen wir folgende Angaben:
- Ihre Versicherungsnummer
- Ihre Telefonnummer, unter der wir Sie tagsüber erreichen können
- eine Mitteilung, ob Sie von uns versorgt werden möchten oder sich das Hilfsmittel selbst beschaffen wollen
Liegen uns alle benötigten Unterlagen und Angaben vor, werden wir alles Weitere für Sie organisieren.
Bevor wir Ihren Antrag für ein Hilfsmittel genehmigen, fragen wir bei unseren Vertragslieferanten nach, ob das benötigte Hilfsmittel vorhanden ist. Ist eines vorrätig, wird dieses individuell auf Ihre Bedürfnisse angepasst und zu Ihnen nach Hause geliefert. Falls das benötigte Hilfsmittel nicht vorhanden ist, genehmigen wir Ihnen eine Neuversorgung. Auch hier unterstützen wir Sie und organisieren alles, sodass Ihnen das Hilfsmittel nach Hause geliefert wird.
Wenn Sie sich selbst um die Beschaffung eines Hilfsmittels kümmern möchten, können Sie dies ebenfalls tun. Wir teilen Ihnen dann den Höchstbetrag mit, den Sie erstattet bekommen. Auch hier erfolgt die Genehmigung des Hilfsmittels durch uns.
Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel (aus dem vitamin Kundenmagazin)
Genehmigungsfreie Hilfsmittel
Wissenswert für alle Mitgliedergruppen: Es gibt zahlreiche Hilfsmittel, für die Sie von uns vorab keine Genehmigung brauchen. Sie können diese Hilfsmittel selbst beschaffen. Für unsere Erstattung benötigen wir Ihre ärztliche Verordnung und Ihre Rechnung.
Folgende Hilfsmittel sind genehmigungsfrei:
- Hörgeräte: Sie erhalten von uns einen Höchstbetrag von 1.500 Euro je Ohr. Falls Sie unter einer besonders gravierenden beidseitigen Schwerhörigkeit leiden, die an einer Taubheit grenzt, gibt es eine Ausnahmeregelung – hier entfällt der Höchstbetrag. Das Gleiche gilt für Kinder, die ihr 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Perücken: hier übernehmen wir bis zu 512 Euro. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke können erstattet werden, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke können erstattet werden, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung bei einer Perücke aus Kunsthaar mindestens ein und bei einer Perücke aus Echthaar mindestens zwei Jahre vergangen sind.
- Hilfsmittel mit einem Anschaffungswert unter 150 Euro: beispielsweise orthopädische Einlagen, Kompressionsstrümpfe oder Bandagen
- Hilfsmittel, die nach ihrem Gebrauch nicht erneut verwendet werden können: sogenannte Verbrauchshilfsmittel. Hierfür erhalten Sie meistens eine Verordnung für einen Kalendermonat. Wir erkennen auch sogenannte Dauerverordnungen für Verbrauchshilfsmittel über einen längeren Zeitraum an, maximal gilt eine solche Dauerverordnung für ein Jahr.
Ihre Eigenbehalte und Zuzahlungen
Ihre Zuzahlung bei Hilfsmitteln beträgt in der Regel 10 Prozent der Kosten. Das sind mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Sie zahlen jedoch niemals mehr als die tatsächlichen Kosten. Bei Verbrauchshilfsmitteln fallen als Zuzahlung ebenfalls 10 Prozent der Kosten an, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Der Mindestbetrag von 5 Euro gilt hier nicht. Ausgenommen von den Zuzahlungen sind Kinder, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.