- Welche Dokumente werden für die Erstattung meiner Aufwendungen für Rehabilitationssport und Funktionstraining neben der Rechnung benötigt?
- Können die Kosten der Übungseinheiten für Rehabilitationssport und Funktionstraining bei B-Mitgliedern durch den Gruppenleiter direkt mit der PBeaKK abgerechnet werden?
- Kann ich mit der Verordnung über Rehabilitationssport und Funktionstraining Kraftsport im Fitnessstudio durchführen?
- Welches Datum gilt als Beginn des Behandlungszeitraums im Rehabilitationssport und Funktionstraining?
Ausdauer, Kraft, Koordination und Selbstbewusstsein stärken – darum geht es beim Rehabilitationssport. Gemeinsam mit Ihrem qualifizierten Trainer führen Sie Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmübungen oder Bewegungsspiele in Gruppen aus. Ist Rehabilitationssport die geeignete Therapie für Sie? Das entscheidet Ihr behandelnder Arzt. Klassischerweise wird Rehabilitationssport bei Diabetes, Herzkrankheiten oder orthopädischen Erkrankungen verordnet.
Im Funktionstraining werden gezielt und schonend bestimmte Körperpartien behandelt. Ziel des Trainings ist es, Organe, Muskeln und Gelenke zu stärken – und somit ihre Funktion wieder herzustellen oder zu erhalten. Trainiert wird in der Gruppe, hierbei wendet Ihr Trainer vor allem Übungen aus der Krankengymnastik und der Ergotherapie an: beispielsweise Trocken- und Wassergymnastik. Besonders geeignet ist das Funktionstraining für Rheuma- und Osteoporose-Patienten.
Wissenswertes für alle Mitgliedergruppen
Erstverordnungen für Rehabilitationssport und Funktionstraining sind nicht genehmigungspflichtig. Eine Folgeverordnung hingegen reichen Sie uns bitte zur Prüfung ein. Damit wir Ihre Kosten übernehmen können, benötigen wir im Anschluss der Behandlung die ärztliche Verordnung. Die Behandlung muss in einer anerkannten Gruppe nach dem Rahmenvertrag „Rehabilitationssport und Funktionstraining“ erfolgen. Eine Übersicht der Leistungserbringer von Rehasport- und Funktionstraining können Sie auf der Internetseite von Rehasport Deutschland e.V. ansehen.
Langfristiges Ziel des Trainings ist, Ihnen Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten – also Ihre Eigenverantwortung für Ihre Gesundheit zu stärken und Sie zum Bewegungstraining zu motivieren. Daher haben sowohl Rehabilitationssport als auch Funktionstraining eine begrenzte Dauer.
Wir können Ihre Aufwendungen für Rehabilitationssport und Funktionstraining im folgenden Umfang anerkennen:
Leistung | Übungseinheiten | Zeitraum |
---|---|---|
Rehabilitationssport | 50 | 18 Monate |
Rehabilitationssport in Herzgruppen | 90 | 30 Monate |
Rehabilitationssport bei herzkranken Kindern und Jugendlichen | 120 | 24 Monate |
Rehabilitationssport zur Stärkung des Selbstbewusstseins | 28 |
|
Funktionstraining |
| 12 Monate |
Eine längere Leistungsdauer ist nach Einzelfallprüfung möglich. Ausschlaggebend ist hierbei, dass die beantragten Leistungen medizinisch notwendig, für Ihren konkreten Fall geeignet und wirtschaftlich vertretbar sind. Eine medizinische Notwendigkeit für Rehabilitationssport und Funktionstraining besteht, wenn kognitive oder psychische Beeinträchtigungen vorliegen, sodass eine langfristige Durchführung des Übungsprogramms in Eigenverantwortung nicht oder noch nicht möglich ist. Liegt dieser Fall bei Ihnen vor, bitten wir um eine ärztliche Bescheinigung oder um eine ärztliche Begründung auf der Verordnung.

Ihre Erstverordnung zum Rehabilitationssport und zum Funktionstraining brauchen Sie vor Behandlungsbeginn nicht bei uns einzureichen. Der Höchstsatz beträgt seit 1. April 2024 je Übungseinheit 12,50 Euro. Wir erstatten keine Kosten für andere Aufwendungen wie Mitgliedsbeiträge oder Fahrtkosten. Eigenbehalte und Zuzahlungen fallen für Sie nicht an.
Für unsere A-Mitglieder gelten beim Rehabilitationssport und Funktionstraining dieselben Regeln wie für unsere anderen Mitgliedergruppen. Bis auf eine Ausnahme: Die Kosten der Übungseinheiten kann Ihr Gruppenleiter unter Vorlage der Teilnahmebestätigung direkt mit uns abrechnen.