Ihre Belastungsgrenze gibt den Betrag an, bis zu welchem Sie innerhalb eines Kalenderjahres Zuzahlungen und Eigenbehalte leisten müssen. Sie liegt bei zwei Prozent Ihres jährlichen Bruttoeinkommens – falls Sie chronisch erkrankt sind bei einem Prozent. Zum Bruttoeinkommen zählen beispielsweise Ihr Grundgehalt, Ihre Rente oder das Einkommen Ihres nicht gesetzlich versicherten Ehe-/Lebenspartners.
Gerne berechnen wir Ihre persönliche Belastungsgrenze auf Ihren Antrag. Nach unserer Satzung ist für Sie einerseits eine Belastungsgrenze für Versicherungsleistungen vorgesehen. Andererseits hat die Bundesbeihilfeverordnung eine eigenständige Belastungsgrenze. Eine aktuelle Aufstellung der von Ihnen geleisteten Zuzahlungen und Eigenbehalte finden Sie am Ende jedes Erstattungsbescheides.
Wissenswertes zur Antragstellung
Die Grundlage für unsere Berechnung ist das Bruttoeinkommen im Vorkalenderjahr. Für die Antragsbearbeitung ist die Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise erforderlich.
Einkommen | Nachweis bitte in Kopie beifügen |
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Dienst- und Versorgungsbezüge des Mitglieds und ggf. die des selbst beihilfeberechtigten Ehe-bzw. Lebenspartners | Bezügemitteilung vom Dezember des Vorkalenderjahres |
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Mitglieds und des Ehe-/Lebenspartners | Rentenanpassungsmitteilung vom Juli des Vorkalenderjahres |
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Mitglieds und des Ehe-/Lebenspartners | Mitteilung der Rentenkasse: beispielsweise Betriebsrenten des Vorkalenderjahres |
Sonstige Einkünfte gemäß § 2 Einkommensteuergesetz Zum Beispiel Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, Miete, Pacht und Kapitalerträge des nicht gesetzlich versicherten Ehe-/Lebenspartners | Einkommensteuerbescheid des Vorkalenderjahres |
Zusätzliche Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit der beihilfeberechtigten Person gemäß §18 und §19 Einkommensteuergesetz | Einkommensteuerbescheid des Vorkalenderjahres |
Bei der Berechnung Ihrer Belastungsgrenze ziehen wir vom Bruttoeinkommen Abzugsbeträge für Ihre Kinder und Ihren Ehepartner vom Vorjahreseinkommen ab. Berücksichtigt werden folgende Beträge:
- Minderung Ihres Bruttoeinkommens um den Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind
- Doppelabzug dieses Kinderfreibetrages, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner steuerlich veranlagt waren („Ehegattensplitting")
- Minderung Ihres Jahreseinkommens um 15 Prozent, wenn Sie verheiratet sind
Belastungsgrenze bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
Wir erstatten Ihnen bei Erreichen Ihrer Belastungsgrenze ärztlich oder zahnärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn diese Arzneimittel apothekenpflichtig sind. Den Kaufpreis dieser verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel übernehmen wir, wenn er über folgenden Beträgen liegt:
- bei der Besoldungsgruppe bis A 8 über 8 Euro
- bei Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 über 12 Euro
- ab Besoldungsgruppe A 13 über 16 Euro
Falls Ihr Arzneimittel einem Festbetrag unterliegt, erstatten wir Ihre Kosten in Höhe dieses Festbetrags.
Für unsere A-Mitglieder gelten hinsichtlich der Belastungsgrenze die gleichen Regelungen wie für unsere anderen Mitgliedergruppen – mit einer Ausnahme: Als A-Mitglied erhalten Sie beim Erreichen Ihrer Belastungsgrenze einen Befreiungsausweis. Legen Sie diesen bei Ihrem Arzt, Ihrer Apotheke, Ihrem Sanitätshaus oder Ihrem Transportunternehmen vor.