Belastungsgrenze

Arzneimittel, Krankenhausbehandlungen und Fahrtkosten – für diese und andere Leistungen sieht der Gesetzgeber Zuzahlungen und Eigenbehalte der Patienten vor. Zu Ihrem finanziellen Schutz sind diese gedeckelt. Die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze wird als Belastungsgrenze bezeichnet. Sobald Sie diese Belastungsgrenze im Laufe eines Kalenderjahres erreichen, sind Sie von Zuzahlungen und Eigenbehalten befreit. Alles was Sie hierfür tun müssen, ist einen Antrag bei uns zu stellen: auf Festsetzung Ihrer Belastungsgrenze.

Ihre Belastungsgrenze gibt den Betrag an, bis zu welchem Sie innerhalb eines Kalenderjahres Zuzahlungen und Eigenbehalte leisten müssen. Sie liegt bei zwei Prozent Ihres jährlichen Bruttoeinkommens – falls Sie chronisch erkrankt sind bei einem Prozent. Zum Bruttoeinkommen zählen beispielsweise Ihr Grundgehalt, Ihre Rente oder das Einkommen Ihres nicht gesetzlich versicherten Ehe-/Lebenspartners.

Gerne berechnen wir Ihre persönliche Belastungsgrenze auf Ihren Antrag. Nach unserer Satzung ist für Sie einerseits eine Belastungsgrenze für Versicherungsleistungen vorgesehen. Andererseits hat die Bundesbeihilfeverordnung eine eigenständige Belastungsgrenze. Eine aktuelle Aufstellung der von Ihnen geleisteten Zuzahlungen und Eigenbehalte finden Sie am Ende jedes Erstattungsbescheides.

Wissenswertes zur Antragstellung

Die Grundlage für unsere Berechnung ist das Bruttoeinkommen im Vorkalenderjahr. Für die Antragsbearbeitung ist die Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise erforderlich.

EinkommenNachweis bitte in Kopie beifügen
Dienst- und Versorgungsbezüge des Mitglieds und ggf. die des selbst beihilfeberechtigten Ehe-bzw. Lebenspartners Bezügemitteilung vom Dezember des Vorkalenderjahres
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Mitglieds und des Ehe-/LebenspartnersRentenanpassungsmitteilung vom Juli des Vorkalenderjahres
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Mitglieds und des Ehe-/LebenspartnersMitteilung der Rentenkasse: beispielsweise Betriebsrenten des Vorkalenderjahres
Sonstige Einkünfte gemäß § 2 Einkommensteuergesetz
Zum Beispiel Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, Miete, Pacht und Kapitalerträge des nicht gesetzlich versicherten Ehe-/Lebenspartners
Einkommensteuerbescheid des Vorkalenderjahres
Zusätzliche Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit der beihilfeberechtigten Person gemäß §18 und §19 Einkommensteuergesetz Einkommensteuerbescheid des Vorkalenderjahres

Bei der Berechnung Ihrer Belastungsgrenze ziehen wir vom Bruttoeinkommen Abzugsbeträge für Ihre Kinder und Ihren Ehepartner vom Vorjahreseinkommen ab. Berücksichtigt werden folgende Beträge:

  • Minderung Ihres Bruttoeinkommens um den Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind
  • Doppelabzug dieses Kinderfreibetrages, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner steuerlich veranlagt waren („Ehegattensplitting")
  • Minderung Ihres Jahreseinkommens um 15 Prozent, wenn Sie verheiratet sind

Belastungsgrenze bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

Wir erstatten Ihnen bei Erreichen Ihrer Belastungsgrenze ärztlich oder zahnärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn diese Arzneimittel apothekenpflichtig sind. Den Kaufpreis dieser verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel übernehmen wir, wenn er über folgenden Beträgen liegt:

  • bei der Besoldungsgruppe bis A 8 über 8 Euro
  • bei Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 über 12 Euro
  • ab Besoldungsgruppe A 13 über 16 Euro

Falls Ihr Arzneimittel einem Festbetrag unterliegt, erstatten wir Ihre Kosten in Höhe dieses Festbetrags.

Befreiungsausweis für Mitgliedergruppe A

Für unsere A-Mitglieder gelten hinsichtlich der Belastungsgrenze die gleichen Regelungen wie für unsere anderen Mitgliedergruppen – mit einer Ausnahme: Als A-Mitglied erhalten Sie beim Erreichen Ihrer Belastungsgrenze einen Befreiungsausweis. Legen Sie diesen bei Ihrem Arzt, Ihrer Apotheke, Ihrem Sanitätshaus oder Ihrem Transportunternehmen vor.

Belastungsgrenze: jetzt Antrag stellen (aus dem vitamin Kundenmagazin)