Bestimmte Implantate müssen laut Implantateregistergesetz (IRegG) von den Kliniken an ein zentrales Register gemeldet werden, damit unter anderem Probleme früher erkannt und Betroffene schneller informiert werden können. Für Patienten erhöht sich so die Sicherheit und die Qualität von Implantaten.
Einrichtungen, die Implantate einsetzen, sind daher verpflichtet, diese Eingriffe einschließlich der Krankenversicherungsnummer (KVNR) der Registerstelle zu melden. Ohne die KVNR können diese Einträge nicht erfolgen. Daher kann es passieren, dass Einrichtungen den Eingriff erst dann durchführen, wenn ihnen die KVNR für die Meldung vorliegt.
Die Kliniken haben die Möglichkeit, über das Datenaustauschverfahren nach § 17c Abs. 5 KHG i. V. m. § 301 SGB V die Vergabe der KVNR zu initiieren. Das Verfahren sieht vor, dass das Krankenhaus die dafür notwendigen Daten im Feld „Vertragskennzeichen“ in der Aufnahmeanzeige an die PBeaKK übermittelt. Die PBeaKK beantragt daraufhin die KVNR und übermittelt diese an das Krankenhaus. Dieses Verfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen, da die PBeaKK die KVNR nicht selber generieren kann, sondern die Daten nach Einverständnis der Versicherten an die "Vertrauensstelle Krankenversichertennummer" weiterleiten muss.