- Erstattet die PBeaKK Medikamente, die ich im Internet bestellt habe?
- Bekomme ich den neuen Vierfach-Grippeimpfstoff gezahlt?
- Welche Schutzimpfungen werden übernommen?
- Wann werden die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel übernommen?
- Werden die Kosten für Medizinprodukte übernommen?
- Wann werden die Kosten für Präparate zur enteralen Ernährung (Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten, Sondennahrung) übernommen?
- Wann entfällt die Zuzahlung für Arzneimittel?
Arzneimittel sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden bestimmt sind. Mit Verbandmittel lassen sich Verbände herstellen, welche der Versorgung oder Verhütung von Wunden dienen. Außerdem werden durch Verbände Körperteile stabilisiert, gestützt, ruhiggestellt oder gezielt mobilisiert.
Ihr Arzt kann Sie über die exakte Wirkungsweise der verordneten Arznei- und Verbandmittel beraten.
Unsere Erstattungsleistungen
Ganz gleich, welcher Mitgliedergruppe Sie angehören – auf Grundlage Ihrer ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung erstatten wir Ihnen in der Regel alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Wichtig: Achten Sie darauf, dass Ihr Apotheker auf Ihrem Rezept stets die Pharmazentralnummer (PZN) notiert – diese brauchen wir für unsere Erstattung.
Was bedeutet „verschreibungspflichtig“?
Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind Medikamente, die Ihr Arzt Ihnen auf einem Rezept verschreiben muss. Dieses Rezept müssen Sie in der Apotheke vorlegen, um das Medikament zu erhalten – ohne das Rezept darf Ihr Apotheker das Arzneimittel nicht aushändigen.
Ausnahmen: nicht erstattungsfähige verschreibungspflichtige Arzneimittel
Es gibt jedoch auch verschreibungspflichtige Arzneimittel, für die wir keine Kosten übernehmen können. Es handelt sich hierbei vor allem um:
- Arzneimittel, deren Wirksamkeit nicht ausreichend belegt ist.
- Lifestyle-Arzneimittel: also Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Dazu gehören beispielsweise Viagra, Appetitzügler oder Haarwuchsmittel.
- Bagatellarzneimittel: hierzu zählen zum Beispiel Arzneimittel gegen Erkältungskrankheiten und grippale Infekt.
Für Personen unter 18 Jahren sind diese Arzneimittel erstattungsfähig.
- Hormonelle Verhütungsmittel wie zum Beispiel die Pille oder die Spirale
Für Personen unter 22 Jahren sind diese Arzneimittel erstattungsfähig.
Eigenbehalte und Zuzahlungen
Bis Sie Ihre Belastungsgrenze erreichen, haben Sie Zuzahlungen zu leisten. Die Höhe der Zuzahlungen ist preisabhängig: Je günstiger Ihr Arzneimittel ist, desto geringer ist auch Ihre Zuzahlung. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln zahlen Sie 10 Prozent des Verkaufspreises hinzu. Dies sind mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro – jedoch niemals mehr als Ihre tatsächlichen Kosten.
Mehrkosten vermeiden
Für Arzneimittel, die einen Festbetrag haben, müssen Sie die über den Festbetrag hinausgehenden Beträge selbst bezahlen. Sprechen Sie in diesem Fall Ihren Arzt an, ob es eine günstigere Alternative zu Ihrem Medikament gibt. Wir haben Ihnen Informationen zur Arzneimittel-Festbetrag-Suche zusammengestellt.
Ihr Arzt stellt Ihnen für medizinisch notwendige und verschreibungspflichtige Arzneimittel ein rosafarbenes Kassenrezept aus. Lösen Sie dieses Rezept einfach und bequem in Ihrer Apotheke ein. Außer den gesetzlich vereinbarten Zuzahlungen brauchen Sie keine Kosten zu begleichen.
Die von Ihnen geleisteten Zuzahlungsbeträge erfassen wir automatisch mit der Apothekenabrechnung bei Ihrer Belastungsgrenze. Bitte reichen Sie uns daher keine Zuzahlungsquittungen ein.
Als unser A-Mitglied haben Sie freie Wahl unter den Apotheken, die mit uns einen Vertrag geschlossen haben. Hierbei handelt es sich um alle klassischen Apotheken vor Ort und Versandapotheken, die dem Deutschen Apothekerverband (DAV) angehören – beispielsweise „Doc Morris“.
Bis Sie Ihre Belastungsgrenze erreichen, fallen für Sie die gesetzlichen Zuzahlungen an. Die von Ihnen geleisteten Zuzahlungsbeträge erfassen wir automatisch mit der Apothekenabrechnung bei Ihrer Belastungsgrenze. Sie brauchen uns daher keine Zuzahlungsquittungen einzureichen.
Egal, ob Sie Arzneimittel oder Verbandmittel benötigen: Mit unserer Erstattung orientieren wir uns grundsätzlich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse. Ihr Arzt verschreibt Ihnen die benötigten Arznei- und Verbandmittel auf ein Privatrezept. Daher müssen Sie in Ihrer Apotheke zunächst die Rechnung begleichen. Bitte reichen Sie uns anschließend Ihr Privatrezept mit einem Leistungsantrag ein – wir übernehmen dann Ihre erstattungsfähigen Kosten.
Ob klassische Apotheke vor Ort oder Versandapotheke: Als unser Mitglied der Gruppe B haben Sie die freie Wahl unter allen Apotheken.
Gut zu wissen: hochpreisige Arzneimittel können wir direkt mit Ihrer Apotheke abrechnen. Sie brauchen daher kein Geld auszulegen. Hierzu benötigen wir Ihre Einwilligung, damit Ihre Apotheke Daten wie Name, Versicherungsnummer und die Bezeichnung des Arzneimittels direkt an uns weitergeben darf. Das entsprechende Formular finden Sie unter Direktabrechnung von hochpreisigen Arzneimitteln.